§ 10 – Berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie

PSYCHTHAPPRO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(1)Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie umfasst folgende Wissensbereiche: 1.Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen,
2.Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen und
3.einen oder mehrere der folgenden Wissensbereiche, den die Hochschule wählen kann: a)Verfahren der Grundorientierungen der Psychotherapie,
b)wissenschaftlich geprüfte und anerkannte Methoden der Psychotherapie,
c)wissenschaftlich fundierte Neuentwicklungen der Psychotherapie,
d)Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen oder
e)Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen.
(2)Der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen muss jeweils die verschiedenen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden beinhalten.
(3)Für die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 15 ECTS-Punkte zu vergeben. Davon entfallen 1.mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach Absatz 1 Nummer 1,
2.mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen nach Absatz 1 Nummer 2 und
3.mindestens 5 ECTS-Punkte auf den oder die von der Hochschule gewählten Wissensbereiche nach Absatz 1 Nummer 3.
(4)Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie wird in anwendungsorientierten Lern- und Lehrformen und in übungsorientierten Kleingruppen durchgeführt. Eine Kleingruppe darf aus höchstens 15 studierenden Personen bestehen. In ihr sind die studierenden Personen durch fachkundiges Personal anzuleiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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