§ 12 – Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

PSYCHTHAPPRO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(1)Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen: 1.ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung nach § 13,
2.ein Orientierungspraktikum nach § 14 und
3.eine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.
(2)Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 PSYCHTHAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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