§ 81 – Unterrichtung durch die zuständige Behörde

PSYCHTHAPPRO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(1)Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person, die erstmals gemeldet hat, eine Dienstleistung nach § 15 des Psychotherapeutengesetzes zu erbringen, mit: 1.ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder
2.ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.
(2)Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb eines Monats, nachdem die Meldung und die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 81 PSYCHTHAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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