§ 83 – Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

PSYCHTHAPPRO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Bleibt die Unterrichtung durch die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb der Frist nach § 81 Absatz 2 oder § 82 Absatz 2 aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 83 PSYCHTHAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 83 PSYCHTHAPPRO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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