§ 10 – Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

PTAG · Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur absolvieren, wer 1.mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt: a)den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
b)einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung,
2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
3.in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und
4.über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 PTAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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