Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
PTAG · 62 Normen
- § 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“
- § 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 3Rücknahme der Erlaubnis
- § 4Widerruf der Erlaubnis
- § 5Ruhen der Erlaubnis
- § 6Berufsbild
- § 7Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
- § 8Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 9Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
- § 10Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 11Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 12Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 13Anrechnung von Fehlzeiten
- § 14Staatliche Prüfung
- § 15Schulische Ausbildung
- § 16Mindestanforderungen an die Schulen
- § 17Praktische Ausbildung
- § 18Ausbildungsvertrag
- § 19Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
- § 20Pflichten der oder des Auszubildenden
- § 21Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
- § 22Sachbezüge
- § 23Probezeit
- § 24Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 25Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 26Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 27Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 28Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
- § 29Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 30Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
- § 31Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
- § 32Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
- § 33Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- § 34Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
- § 35Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
- § 36Anpassungsmaßnahmen
- § 37Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 38Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 39Eignungsprüfung
- § 40Kenntnisprüfung
- § 41Anpassungslehrgang
- § 42Dienstleistungserbringung
- § 43Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 44Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 45Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- § 46Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 47Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- § 48Pflicht zur erneuten Meldung
- § 49Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
- § 50Zuständige Behörden
- § 51Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- § 52Warnmitteilung
- § 53Löschung einer Warnmitteilung
- § 54Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- § 55Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- § 56Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- § 57Bußgeldvorschriften
- § 58Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
- § 59Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 60Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
- § 61Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
- § 62Evaluierung
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