§ 61 – Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens

PTAG · Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Antragstellende Personen sind in Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ berechtigt, wenn in einem Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde, 1.ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt worden ist oder noch anerkannt wird,
2.sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben oder noch erfolgreich ablegen oder
3.den Anpassungslehrgang absolviert haben oder noch absolvieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 61 PTAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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