§ 41 – Anpassungslehrgang

PTAG · Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

(1)Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2)Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.
(3)(weggefallen)
(4)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 41 PTAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 41 PTAG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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