§ 19 – Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung

PTAG · Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

(1)Der Träger der praktischen Ausbildung hat, im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einvernehmen mit der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter, die praktische Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen oder durchführen zu lassen, dass das Ziel der praktischen Ausbildung in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Bei Beachtung der Richtlinien nach § 17 Absatz 5 ist insoweit von einer ordnungsgemäßen praktischen Ausbildung auszugehen.
(2)Der Träger der praktischen Ausbildung hat den vorgegebenen Mindestumfang der Praxisanleitung sicherzustellen.
(3)Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Fachbücher, Fachliteratur, Datenbanken, Instrumente und Apparate sowie Reagenzien und Untersuchungsmaterialien.
(4)Der Träger der praktischen Ausbildung hat bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
(5)Der Träger der praktischen Ausbildung darf, im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einvernehmen mit der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter, der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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