§ 14 – Staatliche Prüfung

PTAG · Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

(1)Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
(2)Die staatliche Prüfung besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der schulischen Ausbildung statt. Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluss der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt.
(3)Nicht bestandene Teile der staatlichen Prüfung kann die zu prüfende Person bis zu zweimal wiederholen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 PTAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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