§ 12 – Haushaltsplan, Rechnungsprüfung

PTSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation

(1)Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2)Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
(3)Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.
(4)Das Nähere regelt die Satzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 PTSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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