§ 10 – Aufgaben des Kurators

PTSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation

(1)Der Kurator hat die Beschlüsse des Kuratoriums auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen. Das Nähere, insbesondere die Aufgabenabgrenzung zwischen dem Kurator und den Museumsleitern, regelt die Satzung.
(2)Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 PTSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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