§ 8 – Aufgaben des Kuratoriums

PTSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation

(1)Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Dazu zählt insbesondere: 1.der Vorschlag über die Bestellung des Kurators,
2.die Festsetzung des jährlich von den im Kuratorium vertretenen Unternehmen und Privatpersonen an die Stiftung zu zahlenden Zuschusses,
3.die Feststellung des Haushaltsplans,
4.die Genehmigung der Veräußerung oder sonstigen entgeltlichen Abgabe von Vermögensgegenständen in dem von der Satzung festgelegten Umfang,
5.die Entscheidung über die Bestellung der Museumsleiter und die Festlegung ihrer Befugnisse,
6.die Genehmigung von Organisationsvorschriften für die Museen,
7.die Entscheidung über die Veränderung des Standorts einer Sammlung,
8.die Beschlußfassung über Art und Weise der Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen sowie mit anderen Museen und Stiftungen und
9.der Erlaß und die Änderung der Satzung.
(2)Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Kurators. Es kann von ihm jederzeit Auskünfte und Berichte sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 PTSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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