§ 11 – Protokollierung

PUAG · Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

(1)Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.
(2)Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(3)Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 PUAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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