§ 9 – Beschlussfähigkeit
PUAG · Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.08.2010 – 3 ARs 23/10
Ob im Rahmen der Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses die Gegenüberstellung von Zeugen durchzuführen ist, entscheidet gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1, § 24 Abs. 2 PUAG der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abschließend. Das Untersuchungsausschussgesetz räumt der qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder nicht die Befugnis ein, gegen den Willen der Ausschussmehrheit die Gegenüberstellung durchzusetzen oder die Entscheidung der Mehrheit gerichtlich überprüfen zu lassen .
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