§ 15 – Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands

QEWV · Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

(1)Der Verband hat eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das letzte vollständige Rechnungsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen. Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere Folgendes ergeben: 1.die jeweilige Höhe der Einnahmen des Verbands durch a)die Summe aller Mitgliedsbeiträge,
b)staatliche Zuwendungen,
c)Zuwendungen sonstiger Dritter und
d)seine Tätigkeiten sowie
2.die Höhe der Ausgaben des Verbands für a)die Informations- und Beratungstätigkeit zur Förderung des lauteren Wettbewerbs,
b)die Förderung der gewerblichen und selbstständigen beruflichen Interessen der Mitgliedsunternehmer durch andere Tätigkeiten als nach Buchstabe a und
c)Abmahnungen und gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Wettbewerbsrecht oder dem Unterlassungsklagengesetz.
(2)Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen, kann es Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 auch für weitere Rechnungsjahre verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 QEWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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