§ 2 – Angaben zu den Mitgliedern des Vereins

QEWV · Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

(1)Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der mindestens 75 natürliche Personen oder mindestens drei Verbände als Mitglieder aufgeführt sind. In der Mitgliederliste ist Folgendes anzugeben: 1.zu jeder natürlichen Person, deren Vorname und Nachname, deren Geburtsdatum sowie eine ladungsfähige Anschrift
2.zu jedem Verband a)dessen Name oder Firma, eine ladungsfähige Anschrift, dessen Rechtsform, dessen satzungsmäßige Zwecke und Tätigkeiten sowie
b)die Vornamen, Nachnamen und die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von dessen Vertretungsorgan.
Sofern die Vereinssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitgliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes darin aufgeführte Mitglied innehat.
(2)Das Bundesamt für Justiz kann vom Verein verlangen, dass er die Mitgliedschaft von 75 der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen oder von drei der in der Liste aufgeführten Verbände durch aktuelle schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nachweist. Für einen Mitgliedsverband können vom Verein ergänzend Unterlagen verlangt werden, aus denen sich ergibt, dass der Verband mitgliedsfähig ist und im gleichen Aufgabenbereich tätig ist wie der Verein.
(3)Der Verein hat die jeweilige Gesamthöhe der Zuwendungen anzugeben, die seine Mitglieder seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben 1.aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verein und
2.aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verein soweit diese Zuwendungen nicht unter § 3 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen.
Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein Zuwendungen einzeln aufführt und für die einzelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch für andere Kalenderjahre verlangt werden, wenn die Angaben für den Zeitraum nach Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes erfüllt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 QEWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 QEWV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.