§ 21 – Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen

QEWV · Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

(1)Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen.
(2)Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten Einrichtung Folgendes verlangen: 1.die für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie
2.eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des Verfahrens hervorgeht.
(3)Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 QEWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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