§ 2 – Ziel der Umschulung

QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

In der Umschulung werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, in Unternehmen unterschiedlicher Größe, auch unter Einsatz digitaler Arbeitsmittel, Fachaufgaben in den Bereichen der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätsmanagements wahrzunehmen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere, unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit, folgende Tätigkeiten: 1.Aufnehmen von Produktdaten und Prozessinformationen,
2.Kommunizieren mit den am Produktionsprozess und an der Qualitätssicherung Beteiligten,
3.Lesen, Verstehen und Auswerten technischer Dokumentationen,
4.Auswählen von Prüf- und Messmitteln,
5.Planen einzelner Prüfvorgänge und Erstellen von Prüfunterlagen,
6.Programmieren und Einsetzen automatisierter Messsysteme, insbesondere berührungsloser und taktiler Koordinatenmessgeräte, sowie von Geräten zur Oberflächenprüfung und von Geräten zur Form- und Lageprüfung,
7.Durchführen von Prüf- und Messvorgängen,
8.Überwachen von Prüf- und Messmitteln,
9.Erfassen, Bewerten und Analysieren von Prüfergebnissen,
10.Dokumentieren von Prüfergebnissen und qualitätssichernden Maßnahmen,
11.Anwenden von Methoden und Werkzeugen des Qualitätsmanagements,
12.Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
13.Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 QFUV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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