§ 5 – Umschulungslehrgang

QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

(1)Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.
(2)Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte: 1.Technische Dokumentation,
2.Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,
3.Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,
4.Prüfmittelmanagement,
5.Auswertung und Dokumentation,
6.Qualitätsmanagement,
7.Kommunikation,
8.Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.
In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 QFUV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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