§ 25 – Bewertung der Prüfungsleistungen

QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2)Im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ sind die beiden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird – auch unter der Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 – als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3)Im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der vier Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 QFUV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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