§ 26 – Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote

QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

(1)Die Umschulungsprüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ in beiden schriftlichen Situationsaufgaben – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – und
2.im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ in allen vier Arbeitsaufgaben.
(2)Ist die Umschulungsprüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 25 Absatz 2,
2.die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ nach § 25 Absatz 3.
(3)Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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