§ 4 – Auskunftserteilung

QVWSG · Gesetz zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken

(1)Zur Beseitigung von Inkohärenzen dürfen die Leiterinnen und Leiter der deutschen Entscheidungseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu Einheiten der Unternehmensgruppe bezüglich der Daten nach § 3 Absatz 2 befragt werden. Die Befragung wird vom Statistischen Bundesamt koordiniert und in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder und der Deutschen Bundesbank durchgeführt. Das Statistische Bundesamt ist verpflichtet, dem statistischen Amt des Landes, in dem die deutsche Entscheidungseinheit der Unternehmensgruppe ihren Sitz hat, die Mitwirkung bei der Durchführung der Befragung zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Deutsche Bundesbank, soweit Daten der Zahlungsbilanzstatistik berührt sind.
(2)Für die Befragungen nach Absatz 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Leiterinnen und Leiter der deutschen Entscheidungseinheit der multinationalen Unternehmensgruppen.
(3)Haben die Leiterinnen und Leiter der deutschen Entscheidungseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zur Beseitigung von Inkohärenzen in den Datensätzen Auskünfte gegenüber dem Statistischen Bundesamt erteilt, so ist dieses verpflichtet, die Auskünfte an die statistischen Ämter der Länder und die Deutsche Bundesbank, soweit ihre Datensätze betroffen sind, zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 QVWSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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