§ 6 – Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

RAUMAUSMSTRV_2024 · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatter-Handwerk

(1)Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2)Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn 1.das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 RAUMAUSMSTRV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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