§ 2 – Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet

RAV_3 · Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. Januar 1992 1.in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 57.600 DM jährlich und 4.800 DM monatlich,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung 70.800 DM jährlich und 5.900 DM monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um die Jahresbeträge ergänzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 RAV_3 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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