§ 4 – Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

RAV_3 · Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen im Zeitpunkt einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992
1.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990
1,4114157,
2.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991
1,2268164,
3.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991
1,1165324.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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