§ 12 – Wiederholung der Eignungsprüfung

RAZEIGNPRV · Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1)Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf er sie zweimal wiederholen.
(2)Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 RAZEIGNPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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