§ 5 – Erlass von Prüfungsleistungen

RAZEIGNPRV · Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen: 1.Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
2.erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
3.Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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