§ 4 – Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen

RBEG_2021 · Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

(1)Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt: 1.von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
2.von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
(2)Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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