§ 5 – Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

RBEG_2021 · Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

(1)Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant): Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 150,93 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,09 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 36,87 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 26,49 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 16,60 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 39,01 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 38,89 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 42,44 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,57 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 11,36 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 34,71 Euro
(2)Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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