RDFUNKAUSLG · Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk
(1)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die derzeitigen Amtszeiten der Gremien der Deutschen Welle als beendet.
(2)Der Rundfunkrat ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Rundfunkrates nimmt der bisher bestehende Rundfunkrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
(3)Die in Artikel 1 § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Verwaltungsrates. Der nach Absatz 2 Satz 1 neugebildete Rundfunkrat wählt gemäß Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Verwaltungsrates nimmt der bisher bestehende Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
(4)Bis zur erstmaligen Wahl der örtlichen Personalräte und des Gesamtpersonalrats nach § 90 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen im Amt. Entsprechendes gilt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die gemäß § 90 Nr. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes erforderliche Mitwirkung obliegt dem zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Gesamtpersonalrat. Diesem obliegt auch die Bestellung aller Wahlvorstände und ihrer Vorsitzenden für die erstmaligen Wahlen im Sinne der Sätze 1 und 2.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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