§ 5 – Verbot des Züchtens und Haltens

REBLV · Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

(1)Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
(2)Die zuständige Behörde kann in Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 REBLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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