§ 7 – Ordnungswidrigkeiten

REBLV · Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1a.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,
2.entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt,
3.entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut,
4.entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder
5.einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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