§ 22 – Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen

REBPFLV_1986 · Rebenpflanzgutverordnung

Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Bündel mit einem besonderen Etikett zu versehen. Dieses Etikett muß folgende Angaben enthalten: 1.Name und Anschrift des Absenders;
2.die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1);
3.die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones sowie
4.im Fallea)des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",
b)des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis "Pflanzgut für Ausstellungszwecke" oder "Zum Anbau außerhalb der EU bestimmt",
c)des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke",
d)des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,
e)des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung".
Satz 1 gilt nicht für Topfreben oder Kartonagereben, wenn die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben schriftlich gegenüber dem Erwerber bei der Übergabe gemacht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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