Anlage 2 – (zu § 6 Satz 2)

REBPFLV_1986 · Rebenpflanzgutverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1441 - 1442;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1Allgemeine Anforderungen
1.1Das Pflanzgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
1.2Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem, durch Hagel oder Frost geschädigtem sowie den Anforderungen an die Sortierung nach Nummer 2 nicht entsprechendem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten (technische Mindestreinheit).
1.3Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.
1.4Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.4.1Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3.
1.4.2Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss praktisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein von Grapevine fleck virus.
1.4.3Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
2Besondere Anforderungen
2.1Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und EdelreiserA.DurchmesserEs wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.a)Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:aa)Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm,
bb)Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, es sei denn, es handelt sich um zur Standortveredelung bestimmte Edelreiser.
b)Blindholz:Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
B.AugenzahlBei Edelreisern beträgt die Zahl der veredelungsfähigen Augen entweder 1 oder mindestens 5.
2.2WurzelrebenA.DurchmesserDer größte Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb beträgt mindestens 5 mm.Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.
B.LängeDie Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens:a)bei für Sizilien bestimmten bewurzelten Unterlagsreben 20 cm, bei allen übrigen bewurzelten Unterlagsreben 30 cm,
b)20 cm bei anderen Wurzelreben.Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.
C.WurzelnJede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
D.FußDer Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.
2.3PfropfrebenA.LängeDie Länge der Wurzelstange beträgt mindestens 20 cm.Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünen Trieben.
B.WurzelnJede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
C.VeredelungsstelleJede Pflanze ist an der Veredelungsstelle bei allseitiger Kallusbildung gleichmäßig und hinreichend fest verwachsen.
D.FußDer Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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