Anlage 3 – (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1)

REBPFLV_1986 · Rebenpflanzgutverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1442)1 Inhalt der Packungen oder Bündel
Art des Pflanzgutes Stückzahl Höchstmenge
1 2 3
1.1 Pfropfreben 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
1.2 Wurzelreben 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
1.3 Edelreiser
– bei mindestens 5 verwendbaren Augen 100 oder 200 200
– bei einem verwendbaren Auge 500 oder ein Vielfaches davon 5.000
1.4 veredelungsfähige Unterlagsreben 100 oder ein Vielfaches davon 1.000
1.5 Blindholz 100 oder ein Vielfaches davon 500
2 Besondere Bedingungen
2.1 Kleine MengenErforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.
2.2 Topfreben und KartonagerebenDie in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 3 REBPFLV_1986 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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