§ 13 – Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft

RECHVERSV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

(1)Im Posten "Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft" sind von Unternehmen, die die Rückversicherung betreiben, die Forderungen an Vorversicherer in Höhe der von diesen einbehaltenen Sicherheiten oder der bei diesen oder Dritten gestellten Sicherheiten auszuweisen.
(2)Die Depotforderungen dürfen weder mit anderen Forderungen an den Vorversicherer zusammengefaßt noch mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Vorversicherer aufgerechnet werden.
(3)Verbleiben die bei einem Vorversicherer oder Dritten hinterlegten Wertpapiere im Eigentum des rückversichernden Unternehmens, sind sie bei diesem als Wertpapiere unter den jeweiligen Kapitalanlageposten auszuweisen. Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 RECHVERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 13 RECHVERSV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.