§ 14 – Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen

RECHVERSV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

(1)Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der Wert oder die Überschüsse bei fondsgebundenen Verträgen bestimmen, und Kapitalanlagen zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Verträgen, bei denen die Leistung indexgebunden ist, ferner solche Kapitalanlagen, die für die Mitglieder eines Tontinenunternehmens gehalten werden und zur Verteilung an diese bestimmt sind.
(2)Im Anhang sind die Zusammensetzung des Anlagestocks und die Zahl der Anteileinheiten zum Abschlußstichtag anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 RECHVERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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