§ 37 – Abgegebene Rückversicherungsbeiträge

RECHVERSV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen: 1.die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;
2.die an einen Versicherungspool abgegebenen Beiträge;
3.die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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