§ 40 – Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung

RECHVERSV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmerna)zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;
b)nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;
2.bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
3.bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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