§ 2 – Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg

REDTEILNV · Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden

Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg ist zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt: Polizeipräsidium Land Brandenburg Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum Kaiser-Friedrich-Straße 143 14469 Potsdam

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 REDTEILNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 REDTEILNV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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