(1)Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.
(2)Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 278 253 658,54 Euro
Bayern 381 092 682,93 Euro
Berlin 128 064 939,02 Euro
Brandenburg 132 872 987,81 Euro
Bremen 14 878 048,78 Euro
Hamburg 51 585 365,85 Euro
Hessen 181 090 243,90 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 78 276 890,24 Euro
Niedersachsen 212 387 804,88 Euro
Nordrhein-Westfalen 423 780 487,81 Euro
Rheinland-Pfalz 127 673 170,73 Euro
Saarland 31 036 585,36 Euro
Sachsen 166 995 731,71 Euro
Sachsen-Anhalt 118 456 524,39 Euro
Schleswig-Holstein 80 482 926,83 Euro
Thüringen 93 071 951,22 Euro
(3)Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15.
Tag des Folgemonats ausgezahlt.
(4)Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.
(5)Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 103 300 000,00 Euro
Bayern 203 600 000,00 Euro
Berlin 70 800 000,00 Euro
Brandenburg 27 800 000,00 Euro
Bremen 7 500 000,00 Euro
Hamburg 50 400 000,00 Euro
Hessen 91 400 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 21 100 000,00 Euro
Niedersachsen 79 900 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 185 400 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 31 500 000,00 Euro
Saarland 7 600 000,00 Euro
Sachsen 36 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 23 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 35 400 000,00 Euro
Thüringen 24 200 000,00 Euro
(6)Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.
(7)Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 140 900 000,00 Euro
Bayern 254 000 000,00 Euro
Berlin 108 500 000,00 Euro
Brandenburg 26 300 000,00 Euro
Bremen 16 200 000,00 Euro
Hamburg 69 000 000,00 Euro
Hessen 88 500 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 16 400 000,00 Euro
Niedersachsen 96 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 224 700 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 41 700 000,00 Euro
Saarland 8 200 000,00 Euro
Sachsen 34 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 17 400 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 41 900 000,00 Euro
Thüringen 15 900 000,00 Euro.
(8)Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden.
Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022.
Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig.
Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren.
Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.
(9)Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an.
Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(10)Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat.
Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.
(11)Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11.
Juni 2022 ausgezahlt.
(12)Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 6 wie folgt nach: 1.als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
2.bis zum 31.
Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
3.bis zum 31.
Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;
4.bis zum 30.
Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.
(13)Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand.
Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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