(Fundstelle: BGBl. I 2011, 964, 965)
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1 Serviceleistungen, Abschnitt A Nummer 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5 Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Tourismus, Abschnitt C Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Abschnitt C Nummer 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft, Abschnitt C Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Abschnitt C Nummer 1.4 Umweltschutz, Abschnitt C Nummer 2.2 Informations- und Datenkommunikationstechniken, Abschnitt C Nummer 2.5 Datenschutz und Datensicherheit zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1 Tourismusspezifische Systematik, Abschnitt A Nummer 1.3 Produkte und Leistungen, Abschnitt A Nummer 4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Abschnitt C Nummer 2.1 Arbeitsorganisation zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1 Vertragsrecht, Abschnitt A Nummer 5.2 Reise- und Beförderungsrecht, Abschnitt A Nummer 6.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2 Destinationen, Abschnitt A Nummer 1.4 Eigenveranstaltungen, Abschnitt A Nummer 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Abschnitt C Nummer 2.3 Kommunikation und Kooperation zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1 Marktanalyse und Marketingmaßnahmen, Abschnitt A Nummer 3.2 Qualitätssicherung im Service, Abschnitt A Nummer 4.2 Beschwerdemanagement zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.4 Beschaffung zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2 Werbung und Verkaufsförderung, Abschnitt A Nummer 2.3 Vertriebs- und Absatzkanäle, Abschnitt A Nummer 2.4 Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3 Kaufmännische Steuerung zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von sechs Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4 Unternehmerisches Handeln sowie der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 Reisevermittlung, Abschnitt B Nummer 2 Reiseveranstaltung, Abschnitt B Nummer 3 Geschäftsreisen zu vermitteln.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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