§ 11 – Steuerschuldner

RENNWLOTTG_2021 · Rennwett- und Lotteriegesetz

(1)Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.
(2)Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 RENNWLOTTG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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