§ 9 – Bemessungsgrundlage

RENNWLOTTG_2021 · Rennwett- und Lotteriegesetz

(1)Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2)Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil 1.ein Rennen für ungültig erklärt wird,
2.ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder
3.ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 RENNWLOTTG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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