§ 6 – Bekanntmachungen

RENNWLOTTGABEST · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Die jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Erteilung der Erlaubnis zu unterrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 26.05.2020 – IX R 6/19ECLI:DE:BFH:2020:U.260520.IXR6.19.0

    1. Die Festsetzung von Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters nach § 17 Abs. 2 RennwLottG ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. 2. Der ausländische Veranstalter von Sportwetten unterfällt nicht der Buchmachersteuer des § 11 RennwLottG.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 RENNWLOTTGABEST und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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