§ 7 – Abschluss der Wette beim Totalisator

RENNWLOTTGABEST · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten a)die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),
b)den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde und die Wettart,
c)den Betrag des Wetteinsatzes,
d)den Namen des Unternehmers.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 RENNWLOTTGABEST und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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