§ 12 – Beendigungsgründe

RESG · Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten

Ein Reservewehrdienstverhältnis endet 1.mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reservewehrdienstverhältnis begründet worden ist,
2.durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten,
3.im Spannungs- und Verteidigungsfall durch Heranziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst,
4.durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder
5.durch Entlassung nach § 13.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 RESG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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