§ 10 – Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung

RESKV · Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve

Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach § 13b Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 RESKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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