§ 15 – Bewerten der Prüfungsleistungen

RESTMAPRORESTPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet: 1.die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Kulturerbe pflegen und weitergeben“ mit 30 Prozent,
2.die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“ mit 50 Prozent,
3.die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“ mit 20 Prozent.
(3)Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für die drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
(4)Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prüfungsleistungen für die Projektdokumentation, die Projektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet: 1.die Projektdokumentation mit 50 Prozent,
2.die Projektpräsentation mit 15 Prozent,
3.das Fachgespräch mit 35 Prozent.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 RESTMAPRORESTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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